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Geht Vermögen außerhalb Deutschlands an die nächste Generation, droht oft ein finanzieller Aderlass, weil zwei Finanzbehörden Steuern kassieren wollen. Nur mithilfe erfahrener Berater lässt sich hier eine möglichst schonende Lösung finden

Eigentlich sind Feinheiten für Gerhard Reisinger Tagesgeschäft – auch international. „Seit zehn Jahren agieren wir über die Grenzen hinaus“, sagt der Schreinermeister, der in Reichenbach in der Oberpfalz einen Betrieb für Akustik- und Trockenbau, Innenausbau sowie Wandsysteme führt. Mit höchster Passgenauigkeit begeistern 24 Mitarbeiter Exportkunden von Polen bis nach Panama – bei Gebäuden mit Spezialanforderungen, etwa Reinräumen, ein gutes Verkaufsargument. Obwohl Reisinger seine unternehmerische Zukunft zum Großteil außerhalb Deutschlands sieht, plant er dort aber keine Standorte. Das liegt an jenen Feinheiten, mit denen der Firmenchef sich lieber nicht belastet – sie sind juristischer und steuerlicher Natur. Reisinger weiß, dass internationale Niederlassungen die intensive Beschäftigung mit lokalem Gesetz erfordern: „Produktionsvermögen im Ausland kommt für mich aufgrund der komplizierten Rechtsverhältnisse sicher nicht infrage.“

Mit dieser Einstellung zählt er zu einer Minderheit. Immer mehr Unternehmer investieren jenseits der Grenzen in Produktionsanlagen und Immobilien, haben dort Konten und Beteiligungen. Ihr Vermögen steckt – der anhaltenden Diskussion um Steuer-CDs und Schwarzgeld zum Trotz – in legalen Konstruktionen, die der betrieblichen Tätigkeit oder der privaten Geldanlage dienen. Doch auch dann drohen noch böse Überraschungen. Ohne Hilfe durch erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater ist es schwierig, alle steuerlichen und zivilrechtlichen Besonderheiten bei Auslandsvermögen zu beachten. Das gilt gerade für Firmenchefs, die es möglichst schonend übertragen wollen. „Ohne spezielle Regelungen erheben oft gleich zwei Staaten unter Umständen empfindlich hohe Steuern“, warnt Thilo Söhngen, Vizepräsident des Deutschen Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe. Bei Familienunternehmen betrifft dies sowohl die betriebliche als auch die private Sphäre. Kluge Firmenchefs entwickeln deshalb frühzeitig umfassende Lösungen.

Wichtig ist, den letzten Willen mit Blick auf das Auslandsvermögen schriftlich festzulegen, so Holger Stein, Präsidialmitglied der Bundessteuerberaterkammer. Erstens lässt sich so verhindern, dass das gesetzliche Erbrecht greift und mehrere Angehörige als Erbengemeinschaft Zugriff auf das Vermögen erhalten. „Sonst sind Auseinandersetzungen innerhalb der Familie programmiert“, sagt Söhngen. Zweitens kann beim Ausarbeiten des Testaments den Besonderheiten des Erbrechts in verschiedenen Ländern Rechnung getragen werden. In Deutschland einigen sich Ehepaare beispielsweise oft auf das sogenannte Berliner Testament, wonach beim Tod eines Partners der Überlebende das Vermögen erhält. Zählt dazu auch eine Beteiligung etwa in Italien, ist Ärger zu erwarten. „Die Italiener erkennen ein Berliner Testament nicht an“, betont Holger Stein. Darum sollte bereits vor Investitionen im Ausland mit Experten genau geklärt werden, wie die (erb-)rechtlichen Aspekte der Transaktion zu gestalten sind.


STEUERABKOMMEN STUDIEREN


Generell wird der Übergang von Auslandsvermögen in andere Hände teurer, wenn keine Klarheit über die juristischen Rahmenbedingungen im jeweiligen Land und die dazu passenden Gestaltungen und Verträge besteht. „Nur mit den USA, Frankreich, Dänemark, Schweden sowie der Schweiz und Griechenland gibt es Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer“, sagt Thilo Söhngen. Bei Beteiligungen oder Konten in den Niederlanden oder Luxemburg sowie in den meisten anderen Staaten dürften also im Zweifel zweimal Steuern anfallen. Eine für August 2015 geplante Reform des Erbrechts innerhalb der EU sieht zwar grundsätzlich Verbesserungen vor, aber die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Gesetze in den einzelnen Ländern steht noch nicht fest.


BEWERTUNGSGESETZ BEACHTEN


Zwar kennt das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Möglichkeit, die in einem EU-Land gezahlte Erbschaftsteuer anrechnen zu lassen – aber nicht in vollem Umfang. Wird Vermögen im Inland wie im Ausland geerbt, greift Paragraf 21 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. „Diese Vorschrift führt in vielen Fällen zu keiner oder zu einer nur teilweisen Anrechnung ausländischer Erbschaft- oder Schenkungsteuer“, warnt Marc Jülicher, Dozent der Bundesfinanzakademie bei der Münchner Steuerfachtagung.

Bei der Anrechnung der ausländischen Steuer berücksichtigt das Finanzamt nur Vermögen, das in einem Katalog zum Bewertungsgesetz festgelegt ist. Nach Paragraf 121 des Bewertungsgesetzes zählen dazu etwa land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen (Immobilien), Betriebsvermögen, Anteile an einer Kapitalgesellschaft, Wirtschaftsgüter des Gewerbebetriebs, Hypotheken und Grundschulden. Auch Steuern auf Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischem Darlehen, die der Unternehmer im Ausland hält und verschenkt oder vererbt, rechnet die deutsche Behörde an. Eine wichtige Ausnahme für zahlreiche Unternehmer: Die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Bankguthaben im Ausland berücksichtigt der Fiskus hierzulande nicht.

Liegt die Steuerlast im Ausland höher als im Inland, rechnet das Finanzamt die Zahlungen an. Es gibt aber kein Geld zurück. Verlangt der deutsche Staat mehr Erbschaft- und Schenkungsteuer als das Ausland, muss der Steuerzahler seiner Pflicht hier in voller Höhe nachkommen.

Außerdem entsteht bei Übertragungen von Auslandsvermögen mehr Bürokratieaufwand. Wer ausländisches Vermögen geschenkt oder vererbt bekommt, hat eine erhöhte Mitwirkungspflicht. „Erben oder Beschenkte müssen gegenüber ihrem Finanzamt die Höhe des Auslandsvermögens und der ausländischen Steuer nachweisen“, betont Marc Jülicher. Das Finanzamt kann die Übersetzung ausländischer Bescheide und Urkunden verlangen. Beim Umrechnen der Steuer in Euro gilt der Devisenbriefkurs am Todestag oder Tag des Übergangs der Schenkung. Innerhalb der EU wird das Vermögen in der Regel aber wenigstens gleich bewertet. Betriebsvermögen setzt das Finanzamt mit dem Wert an, der bei einem Verkauf im betreffenden Land zu erzielen wäre. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften orientieren sich die Beamten an den Kursen im Emissionsland. Bei Grundvermögen ziehen die Behörden vielfach auch einen ausländischen Steuerbescheid und Katasterwerte heran.


TOCHTERGESELLSCHAFT GRÜNDEN


Was das Betriebsvermögen betrifft, gibt es für Unternehmerfamilien aber in Absprache mit Steuerberater und Rechtsanwalt einen relativ sicheren Weg für die Übergabe an die nächste Generation. Gewählt hat ihn unter anderem die Firma Bleistahl, ein Spezialist für Ventilsitzringe und Ventilführungen im westfälischen Wetter, der als Entwicklungslieferant weltweit mit Autokonzernen kooperiert. Vor zwei Jahren ging der Familienbetrieb sogar nach China, finanziert mithilfe der NRW.Bank.

„Bleistahl ist dort, wo unsere Kunden sind“, fasst Michael Peussner, Leiter des Finanz- und Rechnungswesens, die Maxime der Kundenorientierung in einem Satz zusammen. Um in allen Regionen juristisch auf der sicheren Seite zu ein, hält das Unternehmen sein Auslandsvermögen in Tochtergesellschaften. „Die Konstruktion bietet viele rechtliche und steuerliche Vorteile, wenn die Firma auf einen Nachfolger übergeht“, erklärt Peussner. Dann übernimmt der neue Inhaber nämlich die gesamte Gruppe inklusive der ausländischen Tochtergesellschaften – und es gelten nur die deutschen Gesetze.


Wertpapiere und Investitionen


So verteilte sich das Auslandsvermögen der Deutschen im Jahr 2012.

Wertpapiere: 43,8 %
Investitionen: 34,4 %
Kredite:19,6 %
Sonstiges: 2,2 %

Quelle: Deutsche Bundesbank


Auslandskonten


Im Erbfall sollte immer der Steuerberater den rechtlichen Hintergrund klären.

HINTERGRUND: Immer wieder erleben Erben bei der Sichtung des Nachlasses eine unangenehme Überraschung: Der Verstorbene hat für Zinserträge auf einem Auslandskonto keine Steuern gezahlt oder sogar komplett unversteuerte Einnahmen versteckt. In diesem Fall sollten die Angehörigen nach Bekanntwerden unverzüglich mit ihrem Steuerberater besprechen, was zu tun ist.

HAFTUNG: Das Finanzamt kennt keine Sippenhaft. Erben von Schwarzgeld werden strafrechtlich nicht für die Fehler ihrer Angehörigen verfolgt. Sie müssen aber hinterzogene Zinsen in zu berichtigenden Einkommensteuererklärungen und Kapitalerträge bei ihrer Erbschaftsteuererklärung angeben. Nach der sogenannten Fußstapfentheorie treten sie an die Stelle des Erblassers.

UMFANG: Das betrifft sowohl inländisches wie ausländisches Vermögen. Nachversteuern müssen Erben die nicht erklärten Gelder und daraus resultierende Kapitalerträge oder andere Einnahmen der vergangenen zehn Jahre. Das Finanzamt kennt bei Nacherklärungen keine Schonfrist oder Stundung, die Steuern sind mit der Veranlagung auf einen Schlag plus Zinsen fällig.

OFFENLEGUNG: Erben dürfen nichts verschweigen, sonst werden sie zu Steuersündern. Es empfiehlt sich, immer einen erfahrenen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuer- oder Strafrecht einzuschalten. Möglicherweise sollte das Erbe wegen hoher Nachlassverbindlichkeiten ausgeschlagen werden. Die Frist dafür ist mit sechs Wochen sehr kurz, das erfordert rasches Handeln.

Text: Eva-Maria Neuthinger und Harald Klein
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV, Ausgabe 3/2014
Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg

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